Praktische Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbenachrichtigung, Briefwahl, Stimmzettel, Wahl im Ausland, Barrierefreiheit und Wahlhelfer

Wer im Wählerverzeichnis steht, erhält einige Wochen vor der Bundestagswahl eine Wahlbenachrichtigung und kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr im Wahllokal wählen – oder per Briefwahl, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Den Wahlschein für die Briefwahl kann man bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 15 Uhr beantragen.12

Bei der Bundestagswahl 2025 waren 60.510.631 Menschen wahlberechtigt; die Wahlbeteiligung lag bei 82,5 %.3 Wer wahlberechtigt ist, erklärt die Seite Wahlberechtigte.

Wahlbenachrichtigung und Wählerverzeichnis

Die Gemeinde trägt alle Wahlberechtigten, die bei ihr gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis ein und schickt ihnen eine Wahlbenachrichtigung – spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist. Die Benachrichtigung nennt unter anderem den Wahlraum und gibt an, ob dieser barrierefrei ist. Sie enthält außerdem die Aufforderung, zur Wahl einen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.5

An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl kann jede wahlberechtigte Person prüfen, ob ihre Daten im Wählerverzeichnis richtig und vollständig sind.6

Wählen kann, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.7 Die Wahlbenachrichtigung selbst ist also keine Voraussetzung: Wer sie verlegt hat, kann mit dem Ausweis trotzdem im zuständigen Wahllokal wählen.

Beispiel Bundestagswahl 2025:8

  • Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis: 12. Januar 2025 (42. Tag vor der Wahl)
  • Zustellung der Wahlbenachrichtigungen: bis 2. Februar 2025
  • Einsicht ins Wählerverzeichnis: 3. bis 7. Februar 2025
  • Wer bis zum 2. Februar keine Benachrichtigung erhalten hatte, sollte sich an das Wahlamt seiner Gemeinde wenden.

Der Stimmzettel: Erst- und Zweitstimme

Stimmzettel zur Bundestagswahl 2025 im Wahlkreis 248 Main-Spessart, oberer Teil mit Erst- und Zweitstimme

Oberer Teil des Stimmzettels zur Bundestagswahl 2025 im Wahlkreis 248 (Main-Spessart). Scan: unbekannt, Wikimedia Commons, Lizenz: gemeinfrei

Bei der Bundestagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Der Stimmzettel ist mindestens DIN A4 groß.910

  • Erststimme (linke, schwarz gedruckte Hälfte): Mit ihr wird eine Person im Wahlkreis gewählt.
  • Zweitstimme (rechte, blau gedruckte Hälfte): Mit ihr wird die Landesliste einer Partei gewählt. Sie ist maßgeblich für die Verteilung der 630 Sitze im Bundestag.

Nach dem 2023 geänderten Wahlrecht, das erstmals bei der Bundestagswahl 2025 galt, zieht der Gewinner eines Wahlkreises nur dann in den Bundestag ein, wenn sein Sitz durch das Zweitstimmenergebnis seiner Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung). Stehen einer Partei in einem Land weniger Sitze zu, als sie Wahlkreise gewonnen hat, bleiben die Wahlkreissieger mit dem geringsten Erststimmenanteil ohne Sitz. Einzelbewerber ohne Partei erhalten den Sitz immer, wenn sie die meisten Stimmen haben.11 2025 betraf das 23 Wahlkreise.12 Mehr zu den Sitzen und zur Sperrklausel auf den Seiten Bundestag und Fünf-Prozent-Hürde.

Worauf beim Ankreuzen zu achten ist:

  • Auf jeder Hälfte darf nur ein Kreuz gesetzt werden. Mehrere Kreuze auf einer Hälfte machen diese Stimme ungültig.
  • Erst- und Zweitstimme können an unterschiedliche Parteien gehen (Stimmensplitting).
  • Wer nur eine der beiden Stimmen abgibt, dessen andere Stimme zählt als ungültig; die abgegebene Stimme bleibt gültig.

Bei der Bundestagswahl 2025 waren 0,8 Prozent der Erststimmen und 0,6 Prozent der Zweitstimmen ungültig.13

Briefwahl

Wer kann per Brief wählen?

Jede wahlberechtigte Person kann ohne Begründung per Brief wählen, auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. Dafür braucht man einen Wahlschein. Die Briefwahlunterlagen werden mit dem Wahlschein automatisch zugeschickt. Mit einem Wahlschein kann man auch in einem beliebigen anderen Wahllokal des eigenen Wahlkreises wählen.147

Bei der Bundestagswahl 2025 wählten 37,0 Prozent per Brief, 2021 waren es 47,3 Prozent.13

Wie beantragt man den Wahlschein?

Zuständig ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes; bei der Bundeswahlleiterin kann kein Antrag gestellt werden. Für den Antrag gilt laut Bundeswahlordnung:1

  • Er kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform ist auch per Fax, E-Mail oder auf anderem dokumentierbarem elektronischem Weg gewahrt. Ein telefonischer Antrag ist nicht zulässig.
  • Anzugeben sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift.
  • Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Zahlreiche Gemeinden bieten einen Online-Antrag an, oft auch über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Wer den Wahlschein persönlich im Wahlamt beantragt, kann dort in der Regel gleich an Ort und Stelle wählen.15

Fristen

  • Antrag auf einen Wahlschein: bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr – bei einer Wahl am Sonntag also bis Freitag, 15 Uhr.
  • Ausnahme: Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die den Gang ins Wahllokal unmöglich oder unzumutbar macht, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt in weiteren Sonderfällen, die die Bundeswahlordnung regelt.
  • Eingang des Wahlbriefs: spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle.16

Die gelegentlich zu lesende Angabe, der Wahlschein könne bis Freitag um 18 Uhr beantragt werden, entspricht nicht dem Wortlaut der Bundeswahlordnung.

Beispiel Bundestagswahl 2025: Wegen der verkürzten Fristen der vorgezogenen Wahl bereiteten die meisten Wahlämter den Beginn der Briefwahl erst zwischen dem 6. und 10. Februar 2025 vor.4 Die Deutsche Post sicherte die rechtzeitige Zustellung zu, wenn der Wahlbrief bis Donnerstag, 20. Februar 2025, vor der letzten Leerung eingeworfen wurde.17

So funktioniert die Briefwahl

Stimmzettelumschlag der Briefwahl zur Bundestagswahl 2025 mit Hinweisen zum Ablauf

Stimmzettelumschlag zur Bundestagswahl 2025 mit Hinweisen zum Ablauf der Briefwahl. Foto: Kritzolina, Wikimedia Commons, Lizenz: CC BY-SA 4.0

  1. Den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ankreuzen.
  2. Den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen.
  3. Die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein mit Datum unterschreiben.
  4. Den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den Wahlbriefumschlag stecken und diesen verschließen.
  5. Den Wahlbrief rechtzeitig absenden oder bei der angegebenen Stelle abgeben.

Wer wegen einer Behinderung oder weil er nicht lesen kann Hilfe braucht, kann eine Hilfsperson hinzuziehen; sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.18 Innerhalb Deutschlands ist der Versand im amtlichen Wahlbriefumschlag kostenlos, wenn er über das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen erfolgt.

Wahl im Ausland

Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland nicht gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Bundestagswahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung stellen – auch wer bei früheren Wahlen eingetragen war.1920

Voraussetzungen: Wahlberechtigt ist, wer entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat und dies nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder wer aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist.

Antrag:

  • Zuständig ist die Gemeinde, in der man zuletzt gemeldet war.
  • Im ersten Fall (früherer Wohnsitz in Deutschland) muss der Antrag handschriftlich unterschrieben sein und kann im Original per Post, per Fax oder per E-Mail geschickt werden. Im zweiten Fall ist nur das Original per Post möglich.
  • Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingehen; die Frist kann nicht verlängert werden (Beispiel 2025: 2. Februar 2025).
  • Der Antrag auf Eintragung gilt zugleich als Antrag auf einen Wahlschein; die Briefwahlunterlagen werden automatisch zugeschickt.

Für den Versand der Unterlagen kann der amtliche Kurierweg über die deutschen Auslandsvertretungen genutzt werden; einige Vertretungen bieten ihn auch für die Rücksendung an.

Bundestagswahl 2025: Bis zum 21. Februar 2025 hatten sich 213.255 Auslandsdeutsche ins Wählerverzeichnis eintragen lassen (vorläufige Zahl). Bei der Bundeswahlleiterin gingen Beschwerden über Wahlbriefe ein, die nicht rechtzeitig zugestellt werden konnten. Wer seine Unterlagen nicht erhalten hatte, konnte bis zum 22. Februar 2025 um 12 Uhr persönlich im Wahlamt einen neuen Wahlschein erhalten.21

Barrierefrei wählen

  • Wahlraum: Die Gemeinden sollen Wahlräume nach Möglichkeit barrierefrei auswählen und frühzeitig mitteilen, welche es sind.22 Ob der eigene Wahlraum barrierefrei ist, steht auf der Wahlbenachrichtigung. Ist er es nicht, kann man mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum des Wahlkreises wählen oder per Brief wählen.23
  • Stimmzettelschablonen: Blinde und sehbehinderte Menschen können mit Stimmzettelschablonen ohne fremde Hilfe wählen. Die Schablonen gibt es kostenlos bei den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV), auch ohne Mitgliedschaft. Sie sollten frühzeitig angefordert werden, damit sie zum Stimmzettel des eigenen Wahlkreises passen.24 Die Kosten für Herstellung und Verteilung erstattet der Bund.25
  • Hilfsperson: Wer nicht lesen kann oder körperlich eingeschränkt ist, kann sich bei der Stimmabgabe helfen lassen. Die Hilfsperson ist frei wählbar, auch ein Mitglied des Wahlvorstands kommt infrage; sie ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
  • Leichte Sprache: Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet mit „einfach POLITIK: Bundestagswahlen“ Informationen in einfacher Sprache an.

Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden

In jedem Wahlbezirk leitet ein Wahlvorstand die Wahl. Er besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, einer Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Die Wahlhelfer überwachen den Ablauf der Wahl, zählen nach 18 Uhr die Stimmen aus und melden das Ergebnis an die Gemeinde. Bei der Bundestagswahl 2025 waren rund 675.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in rund 90.000 Urnen- und Briefwahlbezirken im Einsatz; manche Großstädte benötigen bis zu 10.000 Helfende.26

Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Jede wahlberechtigte Person ist grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet und kann sie nur aus wichtigem Grund ablehnen.27 Ablehnen dürfen unter anderem:28

  • Mitglieder von Regierungen und Parlamenten,
  • Personen, die am Wahltag 67 Jahre oder älter sind,
  • Personen, denen die Fürsorge für ihre Familie das Amt besonders erschwert,
  • Personen mit dringenden beruflichen Gründen, Krankheit, Behinderung oder sonstigen wichtigen Gründen.

Nach der Bundeswahlordnung erhalten Vorsitzende eines Wahlvorstands ein Erfrischungsgeld von bis zu 35 Euro, die übrigen Mitglieder bis zu 25 Euro; die Stadtstaaten können abweichende Pauschalen festlegen.29 Viele Gemeinden zahlen darüber hinaus eigene Beträge, die sich von Ort zu Ort unterscheiden. Wer Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden möchte, meldet sich beim Wahlamt der eigenen Gemeinde.

Weiterführende Artikel

Einzelnachweise

  1. Bundeswahlordnung, § 27 Wahlscheinanträge, abgerufen am 14.09.2026. 2

  2. Bundeswahlordnung, § 47 Wahlzeit.

  3. Die Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis.

  4. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 04/25, Verkürzter Briefwahlzeitraum, 2025. 2

  5. Bundeswahlordnung, § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten.

  6. Bundeswahlgesetz, § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein.

  7. Bundeswahlgesetz, § 14 Ausübung des Wahlrechts. 2

  8. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 05/25, Wahlbenachrichtigung, 2025.

  9. Bundeswahlordnung, § 45 Stimmzettel.

  10. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 19/25, Bei der Bundestagswahl 2025 hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen, 2025.

  11. Die Bundeswahlleiterin, Das Wahlsystem, abgerufen am 14.09.2026.

  12. DIE ZEIT (dpa), Bundestag: CSU macht Druck bei Wahlrechtsreform, 29.05.2026.

  13. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 29/25, Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis, 14.03.2025. 2

  14. Die Bundeswahlleiterin, Briefwahl, abgerufen am 14.09.2026.

  15. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 14/25, Briefwahl sollte jetzt beantragt werden, 06.02.2025.

  16. Bundeswahlgesetz, § 36 Briefwahl, abgerufen am 14.09.2026.

  17. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 20/25, Wahlbriefe rechtzeitig absenden, 2025.

  18. Bundeswahlordnung, § 66 Stimmabgabe bei Briefwahl.

  19. Die Bundeswahlleiterin, Deutsche im Ausland, abgerufen am 14.09.2026; Frist: § 18 BWO.

  20. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilungen zur Bundestagswahl 2025, Nr. 01/25.

  21. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 23/25, Wahlteilnahme Auslandsdeutscher, 21.02.2025.

  22. Bundeswahlordnung, § 46 Wahlräume.

  23. Die Bundeswahlleiterin, Barrierefreies Wählen, abgerufen am 14.09.2026.

  24. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 12/25, Hinweise für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte, 2025.

  25. Bundeswahlgesetz, § 50 Wahlkosten.

  26. Die Bundeswahlleiterin, Pressemitteilung Nr. 15/25, Etwa 675.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz, 2025.

  27. Bundeswahlgesetz, § 11 Ehrenämter.

  28. Bundeswahlordnung, § 9 Ablehnungsgründe.

  29. Bundeswahlordnung, § 10 Erfrischungsgeld.

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026.

Weiterlesen

→ zur Startseite